Grundförderungen und Klimaboni der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) könnten ab 2024 die bisherige BAFA-Förderung ersetzen.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) würden sich nächstes Jahr auch die Fördermittel für energieeffiziente Heizungen ändern. Bisher liefen die Heizungsförderungen über Einzelmaßnahmen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das neue Gesetz sieht für den Heizungstausch sogenannte Grundförderungen und Klimaboni vor. Die förderfähigen Alternativen zu fossilen Energieträgern werden als „Erfüllungsmöglichkeit“ bezeichnet. Für diese vergibt die BEG ab 2024 neue Förderungen. Im Folgenden stellen wir diese vor.
Gebäudeenergiegesetz – was bisher geschah
Am 19. April 2023 hat das Bundeskabinett das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Dieses soll den schrittweisen Ersatz fossiler Brennstoffe durch erneuerbare Energien vorantreiben. Laut Gesetz soll ab nächstem Jahr möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden. Hier erfahren Sie mehr zu dem Thema.
Neue Förderungen für Heizungen
Geht Ihre fossile Heizung 2024 kaputt, so müssen Sie diese gegen eine Erneuerbare-Energie-Heizung (EE-Heizung) austauschen. Da Heizungen auf EE-Basis kostspielig sind, werden BürgerInnen durch neue Grundförderungen unterstützt. Diese können durch Klimaboni aufgestockt werden. Dabei gilt: Jede Grundförderung von 30 Prozent kann durch jeweils einen Bonus ergänzt werden. Wir haben die wichtigsten Fakten in einer Tabelle für Sie zusammengefasst. Auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie weitere Details zum Thema.
Förderfähige Maßnahmen
Erfüllungsmöglichkeit | Grundförderung | Klimabonus I | Klimabonus II | Klimabonus III |
---|---|---|---|---|
Anschluss an ein Wärmenetz,
Einbau einer elektrischen Wärmepumpe,
Stromdirektheizung,
Einbau einer Hybridheizung,
Heizung auf der Basis von Solarthermie,
Wasserstoffheizungen,
Einbau einer Biomasseheizung,
Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt
| 30 %
| Austausch fossiler Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, wenn deren Eigentümer selbstnutzende Altbesitzer sind, die ihre Immobile vor 2002 bewohnten, sowie Personen über 80 Jahre
+ 20 % | Austausch fossiler Heizungen, die unter die gesetzliche Austauschpflicht fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt sind (mind. fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht). Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70 % als Übererfüllung.
+ 20 % | Für fossile Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind
+ 10 % |
Klimaboni I und II zeitlich gestaffelt
Die Klimaboni I und II werden zeitlich gestaffelt, um einer zu großen Nachfrage und preistreibenden Markteffekten vorzubeugen:
- Ab 2024: Förderfähig sind alle Geräte älter als 40 Jahre
- Ab 2025: Förderfähig sind alle Geräte älter als 35 Jahre
- Ab 2026: Förderfähig sind alle Geräte älter als 30 Jahre
Kredite ebenfalls erhältlich
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude vergibt weiterhin Kredite für Wohn- und Nichtwohngebäude. Informieren Sie sich hier über die Kreditoptionen. Zinsgünstige Kredite sollen künftig auch für den Heizungstausch verfügbar sein.
Quelle: https://www.energiewechsel.de/