Hinweis: Die Informationen zum Gebäudeenergiegesetz und verfügbaren Förderungen können unter anderem vor dem Hintergrund der Haushaltssperre nicht an jeder Stelle korrekt sein. Wir tun aber unser Bestes, unsere Inhalte auf dem aktuellen Stand zu halten.
Entwarnung für Eigentümer von Immobilien: Das letzte Woche verabschiedete Heizungsgesetz bricht die Wärmewende nicht übers Bein und sieht eine Klimaneutralität erst ab 2045 vor. Was Immobilieneigentümer und solche, die es werden möchten, trotzdem beachten müssen: Wir beantworten die gängigsten Fragen.
Letzten Freitag, 8. September 2023, hat Deutschland mit der Verabschiedung des neuen Heizungsgesetz einen großen Schritt in Richtung Wärmewende getan. Das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt, wie ab 2024 geheizt werden darf. Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Wann erreicht Deutschland beim Heizen Klimaneutralität?
Ziel der deutschen Bundesregierung ist eine Klimaneutralität im Wärmesektor ab 2045.
Welche Heizungen dürfen ab 2024 in Neubauten eingebaut werden?
Bei Bauanträgen ab dem 1. Januar müssen Sie sich genaue Gedanken über die Art der Heizung machen, die eingebaut werden soll. Bei Neubauten, die in Neubaugebieten entstehen, müssen Sie darauf achten, dass die eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird. Neubauten außerhalb eines Neubaugebiets müssen erst ab frühestens 2026 mit zu 65 Prozent Erneuerbaren Energien beheizt werden.
Welche Heizungen nutzen Erneuerbare Energien?
Wer im Neubau mit bis zu 65 Prozent Erneuerbaren Energien heizen möchte, hat folgende Optionen:
- Heizung auf Basis von Solarthermie
- Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und fossil betriebener Heizung)
- Anschluss an ein Wärmenetz
Eigentümer von Bestandsgebäuden haben zusätzlich folgende Optionen:
- Biomasseheizung
- Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent erneuerbare Gas nutzt (z.B. Biomethan, biogene Flüssigkeit oder Wasserstoff)
Muss ich eine bestehende Heizung erneuern?
Sie müssen Ihre Heizung im Bestand nicht austauschen, wenn diese noch funktioniert oder repariert werden kann. Nur im Falle einer Heizungshavarie sollte eine Erneuerbare-Energien-Heizung (EE-Heizung) eingebaut werden. Eine Heizungshavarie ist ein irreparabler Defekt der Anlage. Um den Umstieg finanziell zu meistern, können Sie Förderungen in Anspruch nehmen. Außerdem sieht das Heizungsgesetz für den Austausch Übergangslösungen, Übergangsfristen und Härtefälle vor. Folgendes ist im Gesetz festgelegt:
- Nach einer Heizungshavarie kann einmalig und höchstens für drei Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine neue Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und bestrieben werden, die keine Erneuerbaren Energien nutzt. Ausgenommen sind Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Hallenheizungen.
- Ein Eigentümer, der ein Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen selbst bewohnt und der zum Zeitpunkt des Einbaus oder der Aufstellung einer neuen Heizungsanlage das 80. Lebensjahr vollendet hat, kann auch mehrmalig und ohne zeitliche Beschränkung eine alte Heizungsanlage austauschen und eine neue Heizungsanlage einbauen oder aufstellen, die keine Erneuerbaren Energien nutzt.
Ab wann ist eine EE-Heizung Pflicht?
Das Heizen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien soll ab spätestens Mitte 2028 verbindlich werden – auch im Zusammenhang mit einer kommunalen Wärmeplanung, die bis spätestens 2028 vorzulegen ist.
Kommunale Wärmeplanung – was ist das?
Kommunen werden dazu verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen, damit Bürger und Unternehmen sich besser über die bereitgestellten Optionen zur Wärmeplanung informieren können (z.B. Fernwärme). Während Großstädte bis Mitte 2026 festlegen sollen, wo Wärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden, haben kleinere Kommunen noch bis 2028 Zeit. Bundeseinheitliche Vorgaben werden in einem entsprechenden Gesetz zur Wärmeplanung festgelegt.
Wie werden neue Heizungen gefördert?
Neue Heizungen sollen ab 2024 wie folgt gefördert werden:
Maßnahme/Kondition | Förderung |
---|---|
Umstieg auf Erneuerbares Heizen | 30 % Grundförderung |
Frühzeitiger Umstieg von Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen oder Gasheizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind, auf Erneuerbare Energien bis Ende 2028 | 20 % Geschwindigkeitsbonus |
Selbstnutzende Eigentümer mit einem versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro | 30 % einkommensabhängiger Bonus |
Werden einzelne Boni kombiniert, ist eine Gesamtförderung von 70 Prozent möglich.
Kann eine Energieberatung gefördert werden?
Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:
„Für die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW) […] gilt, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 derzeit keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend pausiert sowohl die Annahme als auch die Bewilligung von Anträgen. Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.“
Wer hilft mir bei der Entscheidung für die richtige Heizung?
Entscheidungshilfe bietet Ihnen:
- Ein Energieberater
- Der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
- Der SHK-Betrieb Ihres Vertrauens
Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne bei der Planung Ihrer neuen Heizung!
Quellen:
bundesregierung.de (Stand 11.09.23)